Kurzzeitvermietung in Friedrichshain

Neue Regeln für Ferienwohnungen – Was Eigentümer beachten müssen



Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg zieht mit seinen lebhaften Kiezen rund um den Boxhagener Platz und die Simon-Dach-Straße nicht nur Mieter, sondern auch viele Touristen an. Die Vermietung an Feriengäste ist für viele Eigentümer attraktiv, wird aber durch das strenge Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) in Berlin stark reglementiert.

Als Ihre Immobilienverwaltung in Friedrichshain fassen wir die wichtigsten Regeln zusammen, damit Sie rechtliche Fallstricke vermeiden und Ihre Immobilie gesetzeskonform vermieten.

Was ist Zweckentfremdung von Wohnraum?

Das Zweckentfremdungsverbot in Berlin besagt, dass Wohnraum grundsätzlich nur zu Wohnzwecken genutzt werden darf. Eine Kurzzeitvermietung (Vermietung an Touristen oder Feriengäste) stellt eine Zweckentfremdung dar, die im Bezirk Friedrichshain genehmigungspflichtig ist. Ohne Genehmigung drohen hohe Bußgelder.

Die drei Szenarien der Kurzzeitvermietung in Friedrichshain

Das Gesetz unterscheidet im Wesentlichen drei Fälle:

1. Die gesamte Wohnung als Ferienwohnung

Die Vermietung der gesamten Wohnung ist nur unter sehr strengen Auflagen und nur für eine begrenzte Maximaldauer pro Jahr möglich. Hier ist eine Genehmigung des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg zwingend erforderlich. Die Genehmigungen werden nur restriktiv und oft nur aus besonderen Gründen (z.B. bei längerer Abwesenheit des Hauptmieters) erteilt.

2. Vermietung einzelner Zimmer (Teilvermietung)

Die Vermietung von einzelnen Zimmern in der selbst bewohnten Wohnung ist wesentlich einfacher. Hier gilt die Regel: Bis zu 50 Prozent der Wohnfläche können ohne Genehmigung als Ferienwohnung vermietet werden, sofern der Eigentümer oder Hauptmieter den Großteil der Wohnung selbst bewohnt.

3. Gewerbliche Kurzzeitvermietung (Betriebe)

Gewerbliche Betriebe der Beherbergung (Hotels, Hostels) unterliegen eigenen, komplexeren Regelungen, die ebenfalls die Einhaltung des ZwVbG erfordern.

Die wichtigsten Schritte für Eigentümer in Friedrichshain

Wenn Sie eine Kurzzeitvermietung (auch der Teilvermietung) betreiben möchten, müssen Sie folgende Schritte unbedingt beachten:

A. Die Registriernummer (Wohnraum-ID)

Jeder, der in Berlin eine Ferienwohnung anbietet (auch einzelne Zimmer), muss eine Registriernummer beim zuständigen Bezirksamt beantragen. Diese ID muss bei jeder Werbung (z.B. auf Airbnb, Booking.com) prominent sichtbar angegeben werden. Fehlt die Registriernummer in der Anzeige, kann dies zu empfindlichen Strafen führen.

B. Beantragung der Zweckentfremdungsgenehmigung

Für die Vermietung der gesamten Wohnung muss die Genehmigung schriftlich beim Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg beantragt werden. Eine positive Entscheidung hängt stark von der Begründung und den Gegebenheiten ab.

C. Beachtung des Mietrechts (für Vermieter)

Wenn Sie Ihre Wohnung an einen regulären Mieter vermietet haben, ist eine Kurzzeitvermietung durch den Mieter (Untervermietung) oft nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung als Vermieter erlaubt. Eine unerlaubte Kurzzeitvermietung durch den Mieter stellt einen Verstoß gegen den Mietvertrag dar.

Fazit & CTA

Die gesetzliche Lage in Friedrichshain ist eindeutig: Kontrollen sind streng und die Bußgelder bei Verstößen gegen das Zweckentfremdungsverbot können sehr hoch sein. Wer als Eigentümer die attraktiven Mieteinnahmen aus der Kurzzeitvermietung nutzen möchte, muss sich vorab juristisch absichern und die komplexen Antragsverfahren korrekt durchlaufen.

Vertrauen Sie auf eine Hausverwaltung in Friedrichshain, die sich täglich mit dem Zweckentfremdungsverbot und den lokalen Genehmigungsverfahren auskennt. Wir sorgen dafür, dass Ihre Immobilienerträge gesetzeskonform maximiert werden!

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